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Förderaufruf 2025: Wir fördern Ihre Öko-Projekte !

jetzt bis zum 10.01.2025 Förderanfrage stellen!

Projekt: Verfügungsrahmen Öko-Kleinprojekte
Produiktauswahl aus den geförderten Kleinprojekten 2024 liegt auf Tisch (z.B. Melonen, Nudeln, Eierlikör, Wurst, Brot, Saft)
Förderung Öko-Kleinprojete 2025 - Jetzt bis zum 10.01.2025 Förderanfrage bei der ÖMR Bamberger Land stellen!
© Landratsamt Bamberg / Patrick Nastvogel

ACHTUNG: Das eingereichte Projekt darf erst nach erfolgreicher Auswahl des Entscheidungsgremiums und nach unserer Bestätigung begonnen werden!

Fördergegenstand sind bspw. Kleinprojekte zur

  • Stärkung der regionalen Bio-Land- und Ernährungswirtschaft und regionaler Bio-Wertschöpfungsketten,
  • Verbesserung der regionalen Versorgung mit Bio-Lebensmitteln,

  • Stärkung des Absatzes von regionalen Bio-Produkten und

  • Bewusstseinsbildung für Akteure regionaler Bio-Wertschöpfungsketten (Erzeuger, Verarbeiter, Handel, Gastronomie, Verbraucher usw.)

>>Eine Übersicht der in 2024 geförderten Kleinprojekte finden Sie hier <<

Kleinprojekte sind Projekte, deren förderfähige Gesamtausgaben 20.000 EUR nicht übersteigen. Hierbei handelt es sich um Nettoausgaben. Zu beachten ist, dass alle den Zweck der Förderung erfüllenden förderfähigen Nettoausgaben eines Projekts diese Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. Andernfalls kann ein Vorhaben nicht mehr als Kleinprojekt gewertet werden. In einem Aufruf kann pro Projekt nur ein Antrag eingereicht werden. Eine Aufteilung von Projekten zur Unterschreitung der förderfähigen Gesamtausgaben ist nicht zulässig

Voraussetzungen

Gefördert werden nur Kleinprojekte mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Als Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich bereits die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags bzw. auch der Materialkauf für die beantragte Maßnahme zu werten.
Eine Maßnahme gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält oder unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung hinsichtlich der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.
Nicht als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragvorbereitung und -erstellung) dienen. Bei Baumaßnahmen gelten dementsprechend Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Auch das Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren) gilt nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Auftragsvergabe hierfür von den weiteren Vergaben getrennt werden kann.

Bei Vorhaben zur Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Bestimmungen der EU zu De-minimis-Beihilfen (z. B. Gewerbe-De-minimis-Beihilfen) zu beachten. Nähere Informationen zur Abwicklung von De-minimis-Beihilfen wie Verordnungen, Merkblätter, De-minimis-Erklärungen sind auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu finden.

Bei Antragstellern, die laut EU-Öko-Verordnung 2018/848 zertifizierungspflichtig sind, muss bei Antragstellung die Biozertifizierung oder, im Falle der Umstellung, ein unterschriebener Kontrollvertrag vorgewiesen werden. 

Beantragt werden kann die Förderung nur von Kleinstunternehmen. Als Kleinstunternehmen bezeichnet man Unternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht überschreitet. Auch Landwirte, die diese Kriterien einhalten, können Anträge stellen.

Das Kleinprojekt muss so rechtzeitig umgesetzt werden, dass der Durchführungsnachweis bis spätestens 20.09.2025 vorgelegt werden kann.

Zuwendungs- und Antragsberechtigt

a)  juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

b)  natürliche Personen und Personengesellschaften,

jedoch nicht der Erstempfänger oder die verantwortliche Stelle.

Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die tatsächlich entstandenen Nettoausgaben (Bruttoausgaben abzüglich Umsatzsteuer, Skonti, Boni und Rabatte) werden mit bis zu 50 % bezuschusst, maximal jedoch mit 10.000 EUR und unter Berücksichtigung der im privatrechtlichen Vertrag (siehe unten) festgelegten maximalen Zuwendung. Kleinprojekte mit einem Zuwendungsbedarf unter 500 EUR werden nicht gefördert.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit dies dort nicht ausgeschlossen ist. Die Zuschüsse Dritter oder die finanzielle Beteiligung Dritter werden als Einnahmen von den Gesamtausgaben abgesetzt, dadurch reduzieren sich die zuwendungsfähigen Ausgaben der Kleinprojekte für die Förderung über den „Verfügungsrahmen Ökoprojekte“. Eine zusätzliche Förderung über sonstige Förderprogramme der Ländlichen Entwicklung (FinR-LE und Dorf-R) ist nicht erlaubt.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendung ist nicht auf Dritte übertragbar.

Kriterien zur Projektauswahl

  1. Beitrag zum Aus- und Aufbau regionaler Bio-Wertschöpfungsketten*
  2. Beitrag zur Bewusstseinsbildung für regionale Bio-Lebensmittel*
  3. Steigerung des Bekanntheitsgrades von Ökolandbau bzw. ökologisch erzeugten Lebensmitteln
  4. Stärkung von Bezugsquellen für Bio-Lebensmittel in der Region
  5. Neuartigkeit in der Region / Innovationskraft
  6. Vernetzung und Zusammenarbeit mehrerer Akteure und/oder unterschiedlicher Akteure

*: Das Kriterium 1 oder 2 ist ein Pflichtkriterium. Das eingereichte Projekt muss eines der beiden Kriterien erfüllen.

Alle eingereichten Projektanträge werden auf Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft und anhand der genannten Auswahlkriterien von einem unabhängigen sechsköpfigen Entscheidungsgremium bewertet. Aus der Bewertung aller Projekte entsteht die Reihenfolge der zu unterstützenden Projekte im Rahmen des zur Verfügung stehenden „Verfügungsrahmen Ökoprojekte“.

Nach einer positiven Auswahlentscheidung wird ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der Öko-Modellregion Bamberger Land und dem Träger des ausgewählten Kleinprojekts geschlossen, in dem die Umsetzungsmodalitäten geregelt werden. Erst dann darf auch mit der Projektumsetzung begonnen werden.

Termine

Abgabe der Förderanfragen spätestens am: 10.01.2025
Abschluss und Abrechnung des Projektes bis 20.09.2025
Spätester Termin der Abrechnung mit der verantwortlichen Stelle der Öko-Modellregion (Vorlage des Durchführungsnachweises): 01.10.2025.

Auch online können Sie im Förderwegweiser des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) unter https://www.stmelf.bayern.de/foerderung/oeko-modellregion-planung-und-management/index.html (Link: Ländliche Entwicklung / Öko-Modellregion / Verfügungsrahmen Ökoprojekte, Reiter: Antragstellung Kleinprojektträger ) alle Informationen einsehen und herunterladen.

Ihr Weg zu uns

Wenn Sie ihre Projektidee als förderfähig eingestuft haben, dann nehmen Sie zunächst Kontakt mit uns auf. Gerne im Vorfeld per Mail. Wir besprechen dann Ihre Projektidee und bereiten mit Ihnen die Antragstellung vor.

Anschließend müssen folgende Unterlagen bis spätestens 10. Januar 2025 bei der verantwortlichen Stelle der Öko-Modellregion eingereicht werden:

  • Antragsformular (Förderanfrage)
  • Kostenplan
  • ggf. De-minimis-Erklärung Agrar
  • ggf. De-minimis-Erklärung Gewerbe
  • Nachweise zum Kostenplan (Angebote oder Ähnliches)
  • (Nachweis Bio-Zertifizierung)

Derzeit steht die Finanzierung für 2025 noch unter dem Bewilligungsvorbehalt des Amts für Ländliche Entwicklung Oberfranken (ALE).

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