· Stärkung der regionalen Bio-Land- und Ernährungswirtschaft und regionaler Bio-Wertschöpfungsketten,
· Verbesserung der regionalen Versorgung mit Bio-Lebensmitteln,
· Stärkung des Absatzes von regionalen Bio-Produkten und
· Bewusstseinsbildung für Akteure regionaler Bio-Wertschöpfungsketten (Erzeuger, Verarbeiter, Handel, Gastronomie, Verbraucher usw.).
Kleinprojekte sind Projekte, deren förderfähige Gesamtausgaben 20.000 EUR nicht übersteigen. Hierbei handelt es sich um Nettoausgaben. Zu beachten ist, dass alle den Zweck der Förderung erfüllenden förderfähigen Nettoausgaben eines Projekts diese Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. Andernfalls kann ein Vorhaben nicht mehr als Kleinprojekt gewertet werden. In einem Aufruf kann pro Projekt nur ein Antrag eingereicht werden. Eine Aufteilung von Projekten zur Unterschreitung der förderfähigen Gesamtausgaben ist nicht zulässig.
Voraussetzungen:
·
Gefördert werden nur Kleinprojekte mit deren
Durchführung noch nicht begonnen wurde.
Als Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich bereits die Abgabe einer verbindlichen
Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-
und Leistungsvertrags bzw. auch der Materialkauf für die beantragte Maßnahme zu
werten.
Eine Maßnahme gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag ein eindeutiges und
ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der
Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält oder unter einer
aufschiebenden oder auflösenden Bedingung hinsichtlich der Nichtgewährung der
beantragten Zuwendung geschlossen wird.
Nicht als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Verträgen, die der
Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragvorbereitung
und -erstellung) dienen. Bei Baumaßnahmen gelten dementsprechend
Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI,
Baugrunduntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei
denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Auch das Herrichten des Grundstücks
(z. B. Planieren) gilt nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Auftragsvergabe
hierfür von den weiteren Vergaben getrennt werden kann.
· Bei Vorhaben zur Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Bestimmungen der EU zu De-minimis-Beihilfen (z. B. Gewerbe-De-minimis-Beihilfen) zu beachten. Nähere Informationen zur Abwicklung von De-minimis-Beihilfen wie Verordnungen, Merkblätter, De-minimis-Erklärungen sind auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu finden.
· Bei Antragstellern, die laut EU-Öko-Verordnung 2018/848 zertifizierungspflichtig sind, muss bei Antragstellung die Biozertifizierung oder, im Falle der Umstellung, ein unterschriebener Kontrollvertrag vorgewiesen werden.
Das Kleinprojekt muss so rechtzeitig umgesetzt werden, dass der Durchführungsnachweis bis spätestens 01.10.2024vorgelegt werden kann.
Zuwendungs- und Antragsberechtigte sind:
a) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
b) natürliche Personen und Personengesellschaften,
jedoch nicht der Erstempfänger oder die verantwortliche Stelle.
Art und Umfang der Förderung: Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die tatsächlich entstandenen Nettoausgaben (Bruttoausgaben abzüglich Umsatzsteuer, Skonti, Boni und Rabatte) werden mit bis zu 50 % bezuschusst, maximal jedoch mit 10.000 EUR und unter Berücksichtigung der im privatrechtlichen Vertrag (siehe unten) festgelegten maximalen Zuwendung. Kleinprojekte mit einem Zuwendungsbedarf unter 500 EUR werden nicht gefördert.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit dies dort nicht ausgeschlossen ist. Die Zuschüsse Dritter oder die finanzielle Beteiligung Dritter werden als Einnahmen von den Gesamtausgaben abgesetzt, dadurch reduzieren sich die zuwendungsfähigen Ausgaben der Kleinprojekte für die Förderung über den „Verfügungsrahmen Ökoprojekte“. Eine zusätzliche Förderung über sonstige Förderprogramme der Ländlichen Entwicklung (FinR-LE und Dorf-R) ist nicht erlaubt.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendung ist nicht auf Dritte übertragbar.
Antrags- und Auswahlverfahren: Mit dem „Verfügungsrahmen Ökoprojekte“ können Kleinprojekte durchgeführt werden, die der Umsetzung des Konzepts der Öko-Modellregionen dienen und im Gebiet der Öko-Modellregion liegen. Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt durch ein Entscheidungsgremium, das sich aus Vertretern regionaler Akteursgruppen zusammensetzt.
Alle eingereichten Projektanträge werden auf Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft und anhand der genannten Auswahlkriterien bewertet. Aus der Bewertung aller Projekte entsteht die Reihenfolge der zu unterstützenden Projekte im Rahmen des zur Verfügung stehenden „Verfügungsrahmen Ökoprojekte“.
Nach einer positiven Auswahlentscheidung wird ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der Öko-Modellregion Landkreis Rottal Inn und dem Träger des ausgewählten Kleinprojekts geschlossen, in dem die Umsetzungsmodalitäten geregelt werden.
Termine: - Abgabe der Förderanfragen spätestens am: 28.03.2024
- Spätester Termin der Abrechnung mit der verantwortlichen Stelle der Öko-Modellregion (Vorlage des Durchführungsnachweises): 01.10.2024
Das erforderliche Antragsformular und das Merkblatt mit ergänzenden Hinweisen stehen im Internet-Förderwegweiser des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) unter www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser (Link: Ländliche Entwicklung / LEADER à Öko-Modellregion) zur Verfügung.
Anfragen auf Förderung sind an folgende Adresse zu richten:
Verantwortliche Stelle der Ökomodellregion
Landkreis Rottal Inn
Ringstraße 4-7
84347 Pfarrkirchen
Als Ansprechpartner steht zur Verfügung:
Marcel Krauß
E-Mail: marcel.krauss@rottal-inn.de
Tel.: 08561 20-136